... Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    
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  StVG: § 23 | § 24 | § 24a  ]

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Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

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Änderungsbegründung:

Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Gegenstand: § 24 und 24a StVG (Anhebung der maximalen Bußgeldregelsätze)

Auszug aus BT-Drucksache 348/08 vom 23.05.2008: Hier klicken


 
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§ 24 StVG: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017).
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