... Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    
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  StVG: § 24 | § 24a | § 24b  ]

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Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24a 0,5 Promille-Grenze

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

 (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

 (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

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Änderungsbegründung:

Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Gegenstand: § 24 und 24a StVG (Anhebung der maximalen Bußgeldregelsätze)

Auszug aus BT-Drucksache 348/08 vom 23.05.2008: Hier klicken


 
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§ 24a StVG: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017).
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