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Druckseite generiert am: 23.11.2024 23:09 Uhr |
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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:
Übersicht
"Ich wurde neulich geblitzt. Bis jetzt ist aber noch nichts gekommen. Ist die Sache nicht inzwischen verjährt!? Ich habe doch gehört, dass nach drei Monaten Verjährung eintritt..." Solche Fragen stellen sich viele Verkehrsteilnehmer irgendwann einmal. Oftmals ist nämlich die Dreimonatsfrist für die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bekannt. In vielen Fällen hoffen die Betroffenen, durch den Verjährungseinwand einfach und elegant um ein drohendes Bußgeld oder Fahrverbot herumzukommen. Was ist eigentlich die Verfolgungsverjährung, wann tritt sie im konkreten Fall ein und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen insoweit im Bußgeldverfahren?
- Allgemeines zur "Verjährung"
- Was bedeutet "Verjährung" überhaupt?
- Speziell "Verfolgungsverjährung" - Begriff und Wirkung
- Verfolgungsverjährungsfrist
- Die Frist für die Verfolgungsverjährung
- Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG durch den Bundesgerichtshof (VRS 98/00, 210f.)
- Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein?
- Verjährung und Verteidigungsstrategie
- Unterbrechung der Verjährung
- Gefahr einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO - Gefährliche "Gute Tipps"
- Zweckmäßigkeit der Unterbrechungshandlung?
- Unterbrechung grundsätzlich auch ohne Zweckmäßigkeit der Unterbrechungshandlung
- Formfreiheit für die Unterbrechungshandlung
- Anhörungsbogen
- Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen
- Anhörungsbogen bei sogenannten "Kennzeichenanzeigen"
- Anhörungsbogen bei GmbH oder sonstiger Firma
- Unterbrechung der Verjährung
- Unterbrechung bei schriftlichen Anordnungen mit Unterschrift
- Unterbrechung bei schriftlichen Anordnungen ohne Unterschrift
- Vollstreckungsverjährung
- Beispielsfälle Verfolgungsverjährung
- Fall 1: Anhörungsbogen nach mehr als drei Monaten
- Fall 2: Bußgeldbescheid nach mehr als drei Monaten
- Fall 3: Anhörungsbogen an GmbH
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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